Brauchtumsfeuer

Mit diesem Onlineformular kann eine Genehmigung für ein Traditions- bzw. Brauchtumsfeuer (z.B. ein Oster-, Sonnwend- oder St. Martinsfeuer) beantragt werden.

Möchten Sie im Gemeindegebiet ein Lagerfeuer etwa zur Brauchtumspflege oder als Leucht- oder Höhenfeuer entfachen, müssen die vom offenen Feuer ausgehenden Gefahren besonders berücksichtigt werden. Insbesondere sind bestimmte Abstände zu brennbaren Gegenständen oder dem Wald einzuhalten; für Ausnahmen benötigen Sie eine Genehmigung.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 12 der Verordnung über den Naturpark Altmühltal (VO vom 14.09.1995) bedürfen offene Feuer innerhalb der Schutzzone der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist rechtzeitig (mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Termin) bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Eichstätt zu beantragen. Bei Zuwiderhandlung ist mit einem Bußgeld zu rechnen.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass nach Art. 17 BayWaldG offene Feuerstätten, die näher als 100 m zum Wald errichtet oder betrieben werden sollen, der Erlaubnis bedürfen. Diese Erlaubnis ist beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Außenstelle Eichstätt, Residenzplatz 12, 85072 Eichstätt zu beantragen.

Bitte beachten Sie, dass es verboten ist Abfälle außerhalb zugelassener Abfallentsorgungsanlagen zu verbrennen, anderweitig zu behandeln oder zu lagern, § 28 Abs. 1 KrWG. Verstöße werden mit empfindlichen Geldbußen geahndet. Unter Umständen wird sogar der Tatbestand einer Straftat nach den §§ 326, 327 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldbuße).

Im Rahmen von Sonnwend- oder sonstigen Lagerfeuern darf ausschließlich trockenes. naturbelassenes Holz direkt aus dem Wald bzw. Abschnittholz aus dem Sägewerk verbrannt werden. Nachfolgend exemplarisch genannte Materialien sind nicht als naturbelassenes Holz anzusehen:

sämtliches Bau- und Abbruchholz, Zaunlatten, lackiertes Holzmaterial, Obstkisten, Schalungsmaterialien, Thujienschnittmaterial, Paletten, Tische, Stühle oder sonstiger holziger Hausrat, etc...

Sollten sich auch auf "Ihrem" Sonnwendfeuerplatz Abfälle befinden, sind diese unverzüglich aus der Feuerstätte zu entfernen und einer Wiederverwertung bzw. einer geordneten Entsorgung zuzuführen.
Sollten Abfälle verbrannt worden sein, so hat der Veranstalter bzw. der Grundstückseigentümer ggf. eine Beprobung inkl. Bodenaustausch vorzunehmen!

Weitere Hinweise:

Allgemein gilt: Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können.

Offene Feuer im Freien mit geeignetem Brennmaterial (insbesondere naturbelassenem Holz) sind in der Regel erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:

  • Mindestens 100 m von leicht entzündbaren Stoffen und
  • mindestens 5 m von Gebäuden und von sonstigen brennbaren Stoffen; die Zulassung einer Ausnahme kann bei der Gemeinde beantragt werden.
  • Mindestens 100 m von einem Wald; bei geringeren Entfernungen ist eine Erlaubnis erforderlich, die bei der unteren Forstbehörde (Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten) beantragt werden kann.

Des Weiteren ist zu beachten:

  • Zu verwenden ist ausschließlich naturbelassenes Holz. Verwendung von Bau- und Abbruchholt ist verboten.
  • Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
  • Das Feuer ist ständig durch eine genügende Anzahl geeigneter Personen zu beaufsichtigen.
  • Feuer und Glut müssen erloschen sein und Brandrückstände ordnungsgemäß beseitigt werden, wenn Sie den Ort verlassen.
  • Für das Entzünden und Betreiben offener Feuer in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.
  • Beim erlaubten Feuermachen sollte die allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur beachtet werden.
  • Weitergehende Bestimmungen können in Schutzgebietsverordnungen enthalten sein. Nähere Informationen hierzu können bei den unteren Naturschutzbehörden erfragt werden.

Die Gemeinden können im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen und besondere Vorkehrungen verlangen.

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