Ausstellung eines Negativzeugnisses für Hunde

Mit diesem Onlineformular können Sie die Ausstellung eines befristeten oder unbefristeten Negativzeugnisses gem. Kunst. 37 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) für Ihren Hund beantragen.

Dieses Negativzeugnis ist notwendig bei Kampfhunden der Kategorie 2 gemäß § 1 Abs. 2 Bayerische Kampfhundeverordnung (KampfhundeVO).

Es wird zwischen zwei Arten von Negativzeugnissen unterschieden:

  • befristetes Negativzeugnis (bei Hunden bis zum Alter von 18 Monaten)
  • unbefristetes Negativzeugnis (bei Hunden ab einem Alter von 18 Monaten)

Ein unbefristetes Negativzeugnis wird ausgestellt, wenn durch Vorlage eines Gutachtens nachgewiesen wurde,
dass der Hund keine Merkmale von gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • aktuelles Foto des Hundes – Frontansicht
  • aktuelles Foto des Hundes – Seitenansicht
  • Nachweis einer Hundehaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme

Bei Auswahl „unbefristetes Negativzeugnis“:

  • Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Hundewesen

Bei Vorliegen sicherheitsrechtlicher Auflagen anderer Gemeinden:

  • Kopie Anordnungsbescheid

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.

Folgende Gebühren werden für diesen erhobenen Antrag:

  • Gebühr für vorläufiges Negativzeugnis bei Hunden unter 18 Monaten ab 50,00 €
  • Gebühr für Zeugnisse ohne Auflagen ab 100,00 €
  • Gebühr für Zeugnisse mit Auflagen ab 150,00 €

Weitere Hinweise:

  • Je nach kommunaler Satzung ist neben der Antragstellung zusätzlich ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Beleg-Art O) zu beantragen. Dieses Führungszeugnis wird der Zielbehörde durch die ausstellende Behörde direkt zugestellt.
  • Beim Wechsel des Hundehalters verfällt das Negativzeugnis und muss vom neuen Halter neu beantragt werden.
  • Eine Liste der Hundesachverständigen in Ihrer Umgebung ist bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) erhältlich.
  • Die Kampfhundeverordnung finden Sie hier .
  • Das Halten eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis kann mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000,00 Euro geahndet werden; Diese Regelung gilt auch für unter Kategorie 2 der Kampfhunde VO gelisteten Hunde, für die kein gültiges Negativzeugnis vorliegt.
  • Ein Negativzeugnis ist auch für Mischlinge (z. B. Rottweiler-Mischling) erforderlich.